Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Fa. MKS Metallbau GmbH , Eseitersstr 9 – 10 , 66557 Illingen – Uchtelfangen

Unter Aufhebung aller gegenteiligen Bedinungen, die Anfragen oder Auftragsschreiben des Käufers angeführt sind, gelten ausschließlich die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (VuL).

1.     Allgemeines: Alle von diesen VuL abweichenden Erklärungen oder Vereinbarungen bedürfen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

 2.     Umfang und Gegenstand der Leistung: Für den Vertrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, zur Ausführung die Fertigungsbestätigung maßgebend. Durch unsere Mitarbeiter mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder durch einen Vertreter abgegebene Erklärungen jeder Art sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Einwände gegen die Auftragsbestätigung und/oder die Fertigungsbestätigung sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen mitzuteilen. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Alle von uns zum Zweck der Verarbeitung unserer Erzeugnisse herausgegebenen Informationen, wie z.B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische und mündliche Vorschläge, Entwürfe o.ä., die sich mit dem Zusammenbau, der Konstruktion, der Anordnung, der Verarbeitung, der Montage, der Statik, der Ausschreibung und der Hilfe bei Kalkulationen befassen, sind nicht Gegenstand unseres Angebotes und des Kaufvertrages und werden deshalb nicht gesondert berechnet. Für eventuelle Fehler im Rahmen der vorgenannten Nebenleistungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten verjähren wie die Gewährleistungsrechte.

3.     Maßänderungen: Erfolgt die Herstellung nach vom Besteller angegebenen Maßen, so sind Maßänderungen nur möglich, wenn deren Mitteilung durch den Besteller so rechtzeitig erfolgt, daß die Berücksichtigung der Maßänderungen in der Fertigung noch möglich ist.In derartigen Fällen muß mit Lieferverzögerungen gerechnet werden.

4.     Preise: Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist. Die Preisstellung erfolgt in EURO.

5.     Lieferung: Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Höhere Gewalt oder bei MKS Metallbau GmbH oder einem Vorlieferanten eintretende sonstige Umstände (Streik, Aussperrung, Aufruhr, etc) entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der fristgerechten Erfüllung des Vertrages. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Verzögerungsschäden und auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässsigkeit – ausgeschlossen. In jedem Fall ist ein eventueller Schadenserstzanspruch der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt. Eventuell anfallende Prüfungs- und Abnahmekosten sind vom Besteller zu tragen. Bestellungen auf Abruf müssen – wenn nicht anders vereinbart – innerhalb von 3 Monaten ab Datum der Bestellung oder innerhalb von 4 Wochen nach den einzelnen Abrufdaten abgenommen werden. Ist ein Liefertermin vereinbart und wird dieser vom Besteller hinausgeschoben, so haben wir das Recht, Bezahlungen in Höhe des Betrages der bereits fertiggestellten Leistung bzw. der bereitgestellten Waren zu verlangen.

6.     Warenrücknahmen: Grundsätzlich nehmen wir keine Waren zurück, die für den Kunden speziell angefertigt oder beschafft wurden. Bei freiwilligen Warenrücknahmen berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 20% des Rechnungsbetrages. Darüber hinausgehende Abschläge für Wertminderungen bei zurückgegebenen Materialien behalten wir uns vor. Der Besteller hat das Recht, uns nachzuweisen, daß der durch die Warenrücknahme entstandene Schaden und die Wertminderung des zurückgegebenen Materials wesentlich niedriger liegen als die von uns geltend gemachten Beträge.

7.     Gefahrenübergang und Versand: Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie bzw. FOB- oder CIF-Lieferung vereinbart ist, auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Werk oder das Lager verläßt. Wird die Zustellung oder der Versand durch die Schuld des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Abweichungen vom Lieferschein bzw. von der Rechnung sind uns sofort nach Erhalt schriftlich mitzuteilen.

8.     Verpackung: Die Verpackung wird nach unserer Auswahl bestimmt. Einfach Verpackung in Papier, Pappe und dergleichen wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Kisten und Verschläge im Wert von über 11 Euro werden bei frachtfreier Rücksendung in wiederverwertbarem Zustand innerhalb von 6 Wochen mit 80% des berechneten Wertes von uns gutgeschrieben.

9.     Zahlungsbedingungen: Zahlungen für gelieferte Waren sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Durchführung etwa übernommener Montageleistungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten, bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto.  Eine andere Zahlungsweise bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden oder aus einem von uns nicht zu vertretenden Grund auf Lager genommen, gilt der Tag der Fertigstellung als Versandtag. Reine Lohnarbeiten sind sofort ohne Abzug zahlbar, ebenso Werkzeugkosten. Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen, Anzahlungen oder Abschlagzahlungen zu beanspruchen. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit von uns nicht anerkannten oder von uns bestrittenen Gegenansprüchen aufzurechnen oder seine Zahlungen ganz oder teilweise zurückzubehalten. Dem Besteller stehen keinerlei Ansprüche wegen verspäteter Rechnungslegung zu. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nut erfüllungshalber. Voraussetzung für die Hereinnahme von Wechseln ist die Diskontierungsmöglichkeit. Wechselkosten werden in jedem Fall dem Besteller belastet. Bei Zielüberschreitung oder Stundung erfolgt Berechnung von Fälligkeitszinsen mit 3% über dem jeweiligen Landeszentralbank-Satz. Zur Entstehung des Rechts auf Erhebung dieser Zinsen bedarf es keiner ausdrücklichen Inverzugsetzung. Gerät der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug oder werden nach Vertragabschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers ernsthaft in Frage zu stellen, werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf gewährte Zahlungsziele oder auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort fällig. MKS Metallbau GmbH hat das Recht, vom Auftrag zurückzutreten oder noch ausstehende Lieferungen nur gegen Sicherheitsleistung auszuführen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn im Zeitpunkt der Auslieferung eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers eingetreten ist, insbesondere wenn er in erheblichem Umfang seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist oder gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren anhängig sind.

10.    Gewährleistung:

a) Verkaufsartikel (mit Ausnahme von Fertigelementen) Beanstandungen werden nur bei unverzüglicher schriftlicher Mitteilung, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt, es sei denn, daß der Mangel auch bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkannt werden konnte. Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, so werden wir kostenlos und frachtfrei ursprünglicher Empfangsstation Ersatz liefern. Die fehlerhaften Stücke sind vor Ersatzlieferung zurückzugeben. Ersetzt wird nicht die Sachgesamtheit, sondern nur das beschädigte Einzelteil. Unsere Gewährleistung ist auf  6 Monate nach Gefahrübergang beschränkt.

b) Fertigelemente:  Über das Vorstehende hinausgehend leisten wir für die Mängelfreiheit von uns gelieferter Fertigelemente Gewähr während eines Zeitraumes von 2 Jahren vom Zeitpunkt der Lieferung an gerechnet, sofern etwaige Mängel uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Fertigstellung angezeigt worden sind. Bei Fertigelementen erfüllen wir unsere Gewährleistungsverpflichtung nach unserer Wahl durch kostenlose Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Teile.

c) Allgemeine GewährleistungsregelnGewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit Mängel auf Anordnung des Bestellers, auf von ihm beauftragte Drittunternehmen, auf die Verarbeitung und/oder Montage unserer Liefergegenstände begründete Ursachen zurückzuführen sind. Natürlicher Verschleiß kann nicht Gegenstand unserer Gewährleistung sein. Die Wartung der gelieferten Waren übernimmt der Besteller auf seine Kosten. Alle über die vorstehenden Festlegungen hinausgehenden Ansprüche, z.B. Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Schandensersatz, insebsondere auf Erstattung von Arbeitslöhnen, Verzugszinsen Verzugs- oder Vertragsstrafen sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Ersatzansprüche wegen des Fehlens von Eigenschaften handelt, die ausdrücklich schriftlich mit dem Hinweis zugesichert worden sind, über die vorstehenden Gewährleistungsansprüche hinaus haften zu wollen. Das Recht auf Minderung oder Wandlung lebt nur dann wieder auf, wenn unsere Nachbesserungsversuche mehrfach fehlgeschlagen sind. Bei unberechtigten Reklamationen, z.B. auf Grund der Nichteinhaltung der Montageanleitung, mit deren Beseitigung wir beauftragt wurden, setllen wir die entstandenen Kosten in Rechnung.Die Haftung für mittelbare oder Folgeschäden ist der Höhe nach auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens beschränkt.Wir haften nicht, wenn die Ausbesserung der Ersatzleistung durch eigenmächtiges Handeln des Bestellers oder eines Dritten beeinträchtigt wird. Jeder Anspruch erlischt, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt. Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nach der Zurückweisung der Mängelrüge.Wegen mangelhafter Teillieferung kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten.Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen sind unverbindlich und enthalten keine Zusicherung über die Eigenschaften von Produkten.Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und –gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, welche dem technischen Fortschritt dienen, sind jederzeit – auch ohne vorherige Ankündigung – möglich

11.    Eigentumsvorbehalt: Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit den nachstehenden Erweiterungen.Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen aus der Lieferung von zu unserem Vertriebsprogramm gehörenden Artikeln oder Erbringung von Leistungen unser Eigentum. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Machen wir unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehenden Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort betreten, an dem sich die Ware befindet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Bei der Vermischung der von uns gelieferten Vorbehaltswaren mit anderen  Waren gleicher Art erwerben wir ein dem Wertverhältnis entsprechendes Miteigentum. Soweit die von uns gelieferte Ware vor vollständiger Bezahlung vom Erwerber be- oder verarbeitet wird, wird die Be- und Verarbeitung für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache zu dem Anteil, der sich aus dem Wertverhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren und des Verarbeitungswertes der neuen Sache ergibt.Die neue Sache gilt als Liefergegenstand im Sinne dieser Bedingungen.  Bei der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes an einen Dritten tritt der Besteller schon jetzt seinen Anspruch aus dem Veräußerungsvertrag (z.B. Werkvertrag) in voller Höhe an uns ab. Zugleich tritt der Besteller hiermit seinen schuldnerischen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Wert der gelieferten Materialien an uns ab, soweit es sich um Materialien handelt, die zum Einbau in ein Gebäude eines Dritten als wesentlicher Bestandteil aufgrund des Werkvertrages bestimmt sind.

Haben an dem weiterveräußerten Liefergegenstand neben uns auch andere Vorbehalts-Lieferanten Miteigentum, tritt der Besteller die Forderung aus dem  Veräußerungsvertrag in dem Verhältnis schon jetzt an uns ab, in dem der Rechnungswert unserer Lieferungen zu dem Gesamtrechnungswert der übrigen Vorbehaltslieferungen steht.Die Abtretungen erfolgen zur Sicherung unserer sämtlichen bestehenden und künftig aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen.

Der Besteller ist nicht berechtigt, seine an uns abgetretenen Ansprüche an einen Dritten abzutreten. Die Übertragung auf Faktoringunternehmen setzt unsere vorherige schriftliche Zustimmung voraus, die wir nicht unbillig verweigern werden. Der Besteller darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Verkauf von uns gelieferter Materialien, auch im verarbeiteten Zustand, ist nach erfolgter Zahlungseinstellung nicht gestattet. Pfändungen  der Vorbehaltsware sind uns unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolles (Abschrift) zu melden, damit wir die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten können.Etwaige Kosten trägt der Besteller. Nimmt der Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware vor unserer vollständigen Befriedigung Zahlungen oder anderweitige Deckungsmittel von seinen Abnehmern herein, so gilt die Hereinnahme als für uns erfolgt. Der Besteller ist bezüglich der Hereinnahme dieser Gegenwerte unser Treuhänder. Soweit die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 15% übersteigt, werden wir sie auf schriftliches Verlangen nach unserer Wahl freigeben. Der Besteller ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren zu versichern.

12.    Weitere Verpflichtungen aus dem Vertrag: Die Rechte des Bestellers aus dem Liefervertrag sind nicht übertragbar.

13.    Lieferung von Fertigelementen: Für die Lieferung von Fertigelementen gelten ergänzend folgende Regelungen:

a)      Änderungen von Bestellungen sind nur mit schriftlicher zustimmung von MKS Metallbau GmbH  möglich. Ist mit der Fertigung der bestellten Elemente bereits begonnen, scheidet eine Zustimmung grundsätzlich aus. Bei akzeptierten Änderungen hat der Kunde sowohl mit Lieferverzögerungen zu rechnen als auch die Kosten zu tragen, die durch die andere Bestellung verursacht worden sind.

b)     Der Besteller ist verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich und umfassend auf erkennbare Mängel oder Falschlieferungen zu untersuchen. Mit Annahme der Lieferung wird eine spätere Geltendmachung derartiger Mängel ausgeschlossen.

Der Besteller ist verpflichtet, bei erkennbaren Mängeln, diese auf dem Lieferschein zu vermerken und dieses von einem unserer Versand-Mitarbeiter unterschreiben zu lassen. Ferner ist der Besteller verpflichtet, hiervon MKS Metallbau GmbH  unverzüglich unter Beifügung einer Abschrift dieses Lieferscheines Mitteilung zu machen.

Der Einbau von Elementen mit erkennbaren Mängeln durch den Besteller läßt jedes Gewährleistungsrecht erlöschen.

14.    Montage Im Falle einer Montage durch MKS Metallbau GmbH gilt die VOB – Teil B+C als vereinbart.

 Ist der Einbau von Elementen vereinbart, wird eine normale und ungehinderte Montage vorausgesetzt. Stemmarbeiten gleich welcher Art, Schweiß- und Schlosserarbeiten, die Stellung von Gerüsten und dergleichen sind nicht Bestandteil des Auftrages und werden, wenn deren Ausführung gewünscht wird, jeweils gesondert in Rechnung gestellt.

Kann beim Eintreffen unseres Montagetrupps, durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, die Anlage nicht eingebaut werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet uns die Kosten der vergeblichen Anfahrt zu erstatten. Kann ein Auftrag, durch einen von uns nicht zu vertretenden Umstand, nicht vollständig eingebaut werden, so ist Zahlung für den eingebauten Teil des Auftrages zu leisten.  Der Besteller ist verpflichtet, rechtzeitig schriftlich einen Aufmaßtermin mitzuteilen. MKS Metallbau GmbH kann von sich aus diesen Aufmaßtermin verlängern, wenn innerbetriebliche Schwierigkeiten entstehen. Wenn der Besteller trotz zweimaliger schriftlicher Ankündigung einen Aufmaßtermin nicht nennt oder das Aufmaß verweigert, so ist MKS Metallbau GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktritts verpflichtet sich der Besteller, innerhalb von 14 Tagen nach Erstellungsdatum der Rücktrittserklärung, Schadensersatz in Höhe von 20% des Auftragswertes an MKS Metallbau GmbH zu zahlen.

15.   Verbindlichkeiten der Verträge: Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, durch die der mit dem Vertrag und mit den VuL angestrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich zulässiger Weise am ehesten erreicht werden kann.

16.    Gerichtsstand und Erfüllungsort: Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – das Amtsgericht Ottweiler vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

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